5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 14.10.2015 – V B 49/15

Rechtliches Gehör - Mündliche Verhandlung - Umfang der Wartepflicht des Gerichts bei telefonisch angekündigter Verspätung eines Beteiligten

Aus dem Leitsatz

1. NV: Aus der Verpflichtung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs folgt, dass das FG auf einen Kläger, der sein verspätetes Erscheinen wegen einer nicht vorhersehbaren Störung der Verkehrslage telefonisch angekündigt hat, wartet .

Leitsatz

  1. NV: Aus der Verpflichtung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs folgt, dass das FG auf einen Kläger, der sein verspätetes Erscheinen wegen einer nicht vorhersehbaren Störung der Verkehrslage telefonisch angekündigt hat, wartet .
  2. NV: Kündigt der Kläger einen Verspätungszeitraum an (hier: "etwa 15 Minuten"), verletzt das FG seine Wartepflicht nicht, wenn es keine weitere Nachricht vom Kläger erhält und nach 20 Minuten mit der Sitzung fortfährt .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20. April 2015 16 K 299/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 20. April 2015, Az: 16 K 299/14, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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