BFH, Beschluss vom 10.11.2025 – V B 47/24
Aus dem Leitsatz
NV: Betrifft die begehrte Berichtigung die Höhe der im Tenor des Urteils festgesetzten Steuer, liegt eine Beschwer vor, wenn der Beschwerdeführer schlüssig darlegt, dass eine Berichtigung nach § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung deshalb möglich ist, weil das Finanzgericht eine nach den Steuerakten klar erkennbare Besteuerungsgrundlage übersehen hat…
Leitsatz
NV: Betrifft die begehrte Berichtigung die Höhe der im Tenor des Urteils festgesetzten Steuer, liegt eine Beschwer vor, wenn der Beschwerdeführer schlüssig darlegt, dass eine Berichtigung nach § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung deshalb möglich ist, weil das Finanzgericht eine nach den Steuerakten klar erkennbare Besteuerungsgrundlage übersehen hat (Anschluss an Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 18.06.1986 - V S 5/86, BFH/NV 1986, 621).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 06.08.2024 - 2 K 114/20 aufgehoben. Das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13.06.2024 - 2 K 114/20 wird wie folgt berichtigt: Im Tenor zu Nummer 2 wird der Betrag "81.535,80 €" durch den Betrag "82.200,70 €" ersetzt. In den Entscheidungsgründen auf Seite 18 des Urteils des Finanzgerichts ist anstelle des vorletzten Absatzes folgender Absatz einzufügen: "Ausgehend von der durch den geänderten Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 20.04.2018 festgesetzten Umsatzsteuer in Höhe von 86.375,26 € ergibt sich durch die vorstehenden Rückgängigmachungen in Höhe von insgesamt 4.174,56 € eine durch das Urteil festzusetzende Umsatzsteuer in Höhe von 82.200,70 €."
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 6. August 2024, Az: 2 K 114/20
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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