5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 28.11.2025 – V B 46/24

Zur mangelnden Darlegung von Zulassungsgründen
ECLI: DE:BFH:2025:B.281125.VB46.24.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Zur Darlegung von Verfahrensmängeln im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer darlegt, dass das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht.

Leitsatz

NV: Zur Darlegung von Verfahrensmängeln im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer darlegt, dass das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 17.04.2024 - 3 K 338/21 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 17. April 2024, Az: 3 K 338/21, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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