5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 06.07.2012 – V B 37/12

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Unanfechtbarkeit von Beschlüssen in Prozesskostenhilfeverfahren verstößt weder gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) noch gegen die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG).

Leitsatz

  1. NV: Die Unanfechtbarkeit von Beschlüssen in Prozesskostenhilfeverfahren verstößt weder gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) noch gegen die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG).
  2. NV: Die Überprüfung eines ablehnenden PKH-Beschlusses ist aufgrund einer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör entweder im Revisionsverfahren oder im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision möglich.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 6. Februar 2012, Az: 5 K 1760/11 U (PKH), Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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