BFH, Beschluss vom 11.12.2013 – V B 36/13
Aus dem Leitsatz
NV: Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 24. November 1997 (BGBl. II 1998, 2032 ff.) ist für deutsches Kindergeldrecht ohne Bedeutung. So wird insbesondere § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht durch Art. 5 des Abkommens außer Kraft gesetzt.
Leitsatz
NV: Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 24. November 1997 (BGBl. II 1998, 2032 ff.) ist für deutsches Kindergeldrecht ohne Bedeutung. So wird insbesondere § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht durch Art. 5 des Abkommens außer Kraft gesetzt.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 18. Februar 2013, Az: 13 K 1672/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 63 Abs. 1 S. 3 EStGKinder
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
- § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG
- Art. 103 Abs. 1 GG
- Art. 2 Abs. 1 SozSichAbk HRV
- Art. 5 SozSichAbk HRV
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