5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 28.02.2014 – V B 32/13

Fristbeginn bei Wiedereinsetzung

Aus dem Leitsatz

NV: Für den Verfahrensbevollmächtigten besteht bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt Anlass, sich unverzüglich bei dem Empfangsgericht zu vergewissern, ob der Schriftsatz rechtzeitig eingegangen ist, wenn ausweislich des Übersendungsprotokolls eines Faxgerätes feststeht, dass ein mehrseitiger, fristwahrender Schriftsatz in der Nacht des Fristablaufs…

Leitsatz

NV: Für den Verfahrensbevollmächtigten besteht bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt Anlass, sich unverzüglich bei dem Empfangsgericht zu vergewissern, ob der Schriftsatz rechtzeitig eingegangen ist, wenn ausweislich des Übersendungsprotokolls eines Faxgerätes feststeht, dass ein mehrseitiger, fristwahrender Schriftsatz in der Nacht des Fristablaufs erst nach 24.00 Uhr versandt worden ist. Unterlässt er die gebotene Nachfrage, ist von einem Beginn der Wiedereinsetzungsfrist am Tag nach dem Fristablauf auszugehen, da die gebotene Nachfrage bei Gericht die Fristversäumung offenbart hätte.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 14. Februar 2013, Az: 5 K 318/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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