5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 08.02.2012 – V B 3/12

Prozessfähigkeit bei Betreuung - Einwilligungsvorbehalt - Absehen von Gerichtskosten

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die von einem Betreuten ohne Einwilligung des Betreuers eingelegte und von diesem auch nicht genehmigte Beschwerde ist unzulässig, wenn ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) für die Vertretung bei Gerichten angeordnet wurde.

Leitsatz

  1. NV: Die von einem Betreuten ohne Einwilligung des Betreuers eingelegte und von diesem auch nicht genehmigte Beschwerde ist unzulässig, wenn ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) für die Vertretung bei Gerichten angeordnet wurde.
  2. NV: In diesem Fall kann wegen unverschuldeter Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 3. Dezember 2009, Az: 14 K 4739/08 Kg, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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