5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 28.04.2025 – V B 27/24

Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 28.04.2025 V B 1/24 - Keine hinreichende Darlegung von Zulassungsgründen bei inhaltsgleicher Übernahme von Begründungen
ECLI: DE:BFH:2025:B.280425.VB27.24.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Ist die Beschwerdebegründung hinsichtlich der vorgebrachten Zulassungsgründe fast völlig wortgleich mit der Beschwerdebegründung, die in einem anderen Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebracht wurde, in dem der Beschwerdeführer mit demselben Finanzamt über die Umsatzsteuerfestsetzung eines anderen Besteuerungszeitraums bezüglich eines anderen…

Leitsatz

NV: Ist die Beschwerdebegründung hinsichtlich der vorgebrachten Zulassungsgründe fast völlig wortgleich mit der Beschwerdebegründung, die in einem anderen Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebracht wurde, in dem der Beschwerdeführer mit demselben Finanzamt über die Umsatzsteuerfestsetzung eines anderen Besteuerungszeitraums bezüglich eines anderen Streitgegenstandes streitet, reichen alleine die Ausführungen zur materiell-rechtlichen Würdigung des Finanzgerichts nicht aus, um einen Zulassungsgrund im Sinne des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung dazulegen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 16.05.2024 - 6 K 411/23 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 16. Mai 2024, Az: 6 K 411/23, Urteil; nachgehend BFH, 17. November 2025, Az: V S 5/25, Beschluss; nachgehend BVerfG, 14. April 2026, Az: 1 BvR 2613/25, Nichtannahmebeschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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