5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 07.07.2017 – V B 168/16

Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensfehler; Absoluter Revisionsgrund; Fehlende Erfolgsaussicht im Revisionsverfahren
ECLI: DE:BFH:2017:B.070717.VB168.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: § 126 Abs. 4 FGO ist im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entsprechend anzuwenden .

Leitsatz

  1. NV: § 126 Abs. 4 FGO ist im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entsprechend anzuwenden .
  2. NV: Beim Vorliegen absoluter Revisionsgründe (§ 119 FGO) findet § 126 Abs. 4 FGO grundsätzlich keine Anwendung; etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn das FG die Klage abgewiesen hat und feststeht, dass sich diese Abweisung --ungeachtet des Vorliegens eines Verfahrensfehlers-- wegen einer fehlenden Sachurteilsvoraussetzung (im Streitfall: Versäumung der Klagefrist) als zutreffend erweist .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 30. Juli 2015 6 K 404/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 30. Juli 2015, Az: 6 K 404/15, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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