5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 10.12.2014 – V B 145/14

Keine Rechtsbeschwerde gegen unzulässige Anhörungsrüge, Richterablehnung nach bestandskräftigem Urteil, Unterschriftserfordernis von Urteilen, Gebührenfreiheit einer unstatthaften Beschwerde

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die Zurückweisung einer Anhörungsrüge schließt die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde ebenso aus wie die Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde.

Leitsatz

  1. NV: Die Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die Zurückweisung einer Anhörungsrüge schließt die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde ebenso aus wie die Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde.
  2. NV: § 133a FGO ist nicht wegen Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot nichtig.
  3. NV: Ein erst nach Beendigung der Instanz gestellter Befangenheitsantrag ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 22. Oktober 2014, Az: 5 Ko 3327/14 GK, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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