5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 07.03.2012 – V B 131/11

Festsetzung des Gegenstands- und des Streitwerts; Rechtsschutzbedürfnis; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine Festsetzung des Gegenstandswerts durch den Bundesfinanzhof kommt nicht in Betracht, wenn sich die Anwaltsgebühren nach dem für Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen und es an einem solchen Wert nicht fehlt.

Leitsatz

  1. NV: Eine Festsetzung des Gegenstandswerts durch den Bundesfinanzhof kommt nicht in Betracht, wenn sich die Anwaltsgebühren nach dem für Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen und es an einem solchen Wert nicht fehlt.
  2. NV: Einem Antrag auf gerichtliche Festsetzung des Streitwerts fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich die Höhe des Streitwerts eindeutig aus den gestellten Sachanträgen sowie aus den von der Rechtsprechung zur Bemessung des Streitwerts in gleichartigen Fällen entwickelten Grundsätzen ermitteln lässt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 27. Juni 2011, Az: 7 K 1427/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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