5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 22.05.2012 – V B 129/11

Zur Grenzbetragsprüfung nach § 32 Abs. 4 EStG

Aus dem Leitsatz

NV: Nach der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass folgende Aufwendungen bei der Grenzbetragsprüfung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht abziehbar sind:

Leitsatz

NV: Nach der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass folgende Aufwendungen bei der Grenzbetragsprüfung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht abziehbar sind:

  • aus dem Arbeitslohn des Kindes erbrachten Sparbeiträge und die Arbeitgeberbeiträge zu den vermögenswirksamen Leistungen,
  • Prämien für eine private Haftpflichtversicherung,
  • Beiträge für eine private Rentenversicherung,
  • Beiträge zu einer tarifvertraglich vorgesehenen VBL-Pflichtversicherung.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Nürnberg, 17. Juni 2011, Az: 7 K 302/11, Urteil

Zitierte Normen

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