5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 08.07.2010 – V B 129/09

Beschwerde gegen Ablehnung eines Nichtigkeitsantrages - Wirksamkeit der Kündigung der Vertretungsvollmacht im Anwaltsprozess - Keine Wiederaufnahme eines PKH-Verfahrens

Aus dem Leitsatz

NV: Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist gem. § 128 Abs. 2 FGO unzulässig. Dasselbe gilt für die auf dasselbe wirtschaftliche Ziel gerichtete Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Nichtigkeitsantrages gegen die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 134 FGO i.V.m. § 578 ZPO.

Leitsatz

NV: Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist gem. § 128 Abs. 2 FGO unzulässig. Dasselbe gilt für die auf dasselbe wirtschaftliche Ziel gerichtete Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Nichtigkeitsantrages gegen die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 134 FGO i.V.m. § 578 ZPO.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 24. September 2009, Az: 1 S 1419/09, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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