5. SenatNV
BFH, Beschluss vom 13.07.2010 – V B 121/09
Nichtzulassungsbeschwerde - Beweiskraft der Buchführung - Schätzung von Besteuerungsgrundlagen - Sachentscheidung nach Beweislastgrundsätzen - Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde keine Divergenzentscheidung - Beweiswürdigung und Sachverhaltswürdigung des FG
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ist die für eine formell ordnungsgemäße Buchführung geltende Vermutung ihrer sachlichen Richtigkeit widerlegt, sind die Teile der Buchführung zu korrigieren, auf die sich die sachlichen Beanstandungen beziehen. Steht dabei ein bestimmter Sachverhalt zur Überzeugung des Finanzgerichts fest, bedarf es keiner Schätzung von Besteuerungsgrundlagen.
Leitsatz
- NV: Ist die für eine formell ordnungsgemäße Buchführung geltende Vermutung ihrer sachlichen Richtigkeit widerlegt, sind die Teile der Buchführung zu korrigieren, auf die sich die sachlichen Beanstandungen beziehen. Steht dabei ein bestimmter Sachverhalt zur Überzeugung des Finanzgerichts fest, bedarf es keiner Schätzung von Besteuerungsgrundlagen.
- NV: Die Frage, wer die objektive Beweislast für das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter Tatsachen trägt, ist nur dann in einem Revisionsverfahren klärungsfähig, wenn das Finanzgericht eine Sachentscheidung nach Beweislastgrundsätzen getroffen hat.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 27. August 2009, Az: 3 K 2609/06, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
- § 115 Abs. 3 Nr. 3 FGORevision
- §§ 140ff AO
- § 158 AOBeweiskraft der Buchführung
- § 162 AOSchätzung von Besteuerungsgrundlagen
- § 140 AOBuchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
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