5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 27.03.2018 – V B 120/17

Keine Anfechtung des gerichtlich bestätigten Insolvenzplans
ECLI: DE:BFH:2018:BA.270318.VB120.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Ist im summarischen Verfahren davon auszugehen, dass der nach § 248 InsO gerichtlich bestätigte Insolvenzplan nicht angefochten werden kann, so kann offenbleiben, ob es sich bei der Erklärung der Anfechtung der Zustimmung zum Insolvenzplan durch das FA um einen Verwaltungsakt nach § 118 AO handelt.

Leitsatz

NV: Ist im summarischen Verfahren davon auszugehen, dass der nach § 248 InsO gerichtlich bestätigte Insolvenzplan nicht angefochten werden kann, so kann offenbleiben, ob es sich bei der Erklärung der Anfechtung der Zustimmung zum Insolvenzplan durch das FA um einen Verwaltungsakt nach § 118 AO handelt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 12.10.2017 12 V 1889/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 12. Oktober 2017, Az: 12 V 1889/17, Beschluss

Zitierte Normen

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