5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 06.08.2014 – V B 116/13

Verpflichtungsklage auf Änderung eines Betriebsprüfungsberichtes

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine Verpflichtungsklage auf Änderung eines Betriebsprüfungsberichtes ist mangels Verwaltungsaktsqualität unzulässig, weil der Betriebsprüfungsbericht keine Regelung trifft, sondern den Erlass eines Steuerbescheides vorbereitet.

Leitsatz

  1. NV: Eine Verpflichtungsklage auf Änderung eines Betriebsprüfungsberichtes ist mangels Verwaltungsaktsqualität unzulässig, weil der Betriebsprüfungsbericht keine Regelung trifft, sondern den Erlass eines Steuerbescheides vorbereitet.
  2. NV: Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige im Anschluss an eine Betriebsprüfung einen Antrag nach § 204 AO auf verbindliche Zusage zur Behandlung der Prüfungsjahre gestellt hat. Voraussetzung des Antrags ist nur, dass das Streitthema Gegenstand des Betriebsprüfungsberichtes war, nicht dass der Betriebsprüfungsbericht nach Ansicht des Klägers vollständig und richtig war.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 25. September 2013, Az: 14 K 1591/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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    Beschwer bei einer Steuerfestsetzung auf 0 €?

    Grundsätzlich keine Beschwer, weil Besteuerungsgrundlagen nicht selbständig anfechtbar sind (§ 157 Abs. 2 AO; AEAO zu § 350 Nr. 3). Ausnahmen u. a. bei begehrter Steuervergütung und bei Auswirkungen auf die Verlustfeststellung.

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