5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 04.07.2016 – V B 115/15

Zur Umsatzsteuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die sich hinsichtlich der Besteuerung von Geldspielautomatenumsätzen ergebenden umsatzsteuerrechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung geklärt .

Leitsatz

  1. NV: Die sich hinsichtlich der Besteuerung von Geldspielautomatenumsätzen ergebenden umsatzsteuerrechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung geklärt .
  2. NV: Durch die Rechtsprechung ist insbesondre geklärt, dass
  • die Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten aufgrund der am 6. Mai 2006 in Kraft getretenen Neuregelung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG steuerpflichtig sind,
  • diese Regelung sowohl unionsrechtskonform als auch verfassungsrechtlich unbedenklich ist,
  • eine umsatzsteuerrechtliche Ungleichbehandlung von gewerblichen Betreibern von Geldspielautomaten im Verhältnis zu Spielbanken zulässig ist .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 8. Dezember 2015 15 K 3522/12 U wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 8. Dezember 2015, Az: 15 K 3522/12 U, Urteil

Zitierte Normen

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    Ein Kunde eines Malermeisters zahlt nach zwei Mahnungen den Rechnungsbetrag zuzüglich 80 € Verzugszinsen. Wie sind die Verzugszinsen zu behandeln?

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