5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 04.05.2016 – V B 108/15

Rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch - Besorgnis der Befangenheit - Unzulässigkeit der Klage mangels Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine angeblich rechtsfehlerhafte Entscheidung in einem Parallelverfahren begründet grundsätzlich keine Besorgnis der Befangenheit des Richters (vgl. BFH-Beschluss vom 26.03.2014 IX B 83/13) .

Leitsatz

  1. NV: Eine angeblich rechtsfehlerhafte Entscheidung in einem Parallelverfahren begründet grundsätzlich keine Besorgnis der Befangenheit des Richters (vgl. BFH-Beschluss vom 26.03.2014 IX B 83/13) .
  2. NV: Zur Bezeichnung des Klägers (§ 65 Abs. 1 Satz 1 FGO) gehört vorbehaltlich besonderer Umstände die Angabe des tatsächlichen Wohnorts als ladungsfähiger Anschrift, und zwar auch dann, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (vgl. BFH-Rechtsprechung) .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 1. Oktober 2015 1 K 60/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 1. Oktober 2015, Az: 1 K 60/15, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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