5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 20.09.2010 – V B 105/09

Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung - Urlaub als erheblicher Verlegungsgrund

Aus dem Leitsatz

NV: Wird ein Antrag auf Terminsverlegung nicht beschieden, hat sich der Kläger rechtzeitig durch Rückfrage beim Finanzgericht über die Entscheidung seines Antrags zu informieren. Solange ihm eine Terminaufhebung nicht mitgeteilt worden ist, muss er davon ausgehen, dass die mündliche Verhandlung, zu der er ordnungsgemäß geladen worden war, auch stattfinden…

Leitsatz

NV: Wird ein Antrag auf Terminsverlegung nicht beschieden, hat sich der Kläger rechtzeitig durch Rückfrage beim Finanzgericht über die Entscheidung seines Antrags zu informieren. Solange ihm eine Terminaufhebung nicht mitgeteilt worden ist, muss er davon ausgehen, dass die mündliche Verhandlung, zu der er ordnungsgemäß geladen worden war, auch stattfinden wird .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 27. Juli 2009, Az: 16 K 10127/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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