5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 03.02.2015 – V B 101/14

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Gerichtsentscheidung vor Ablauf einer gesetzten Äußerungsfrist

Aus dem Leitsatz

NV: Die Gerichte müssen selbst gesetzte Äußerungsfristen beachten und mit der Entscheidung bis zum Ablauf der Äußerungsfrist warten, auch wenn sie die Sache für entscheidungsreif halten und bereits ein Schriftsatz in laufender Frist eingegangen ist .

Leitsatz

NV: Die Gerichte müssen selbst gesetzte Äußerungsfristen beachten und mit der Entscheidung bis zum Ablauf der Äußerungsfrist warten, auch wenn sie die Sache für entscheidungsreif halten und bereits ein Schriftsatz in laufender Frist eingegangen ist .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 5. Juni 2014 12 K 1619/12 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 5. Juni 2014, Az: 12 K 1619/12, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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