5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 28.04.2025 – V B 1/24

Zur mangelnden Darlegung von Zulassungsgründen
ECLI: DE:BFH:2025:B.280425.VB1.24.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Beschränkt ein Beschwerdeführer seine Beschwerdebegründung auf bloße Hinweise zur (höchstrichterlichen) Rechtsprechung, ohne konkret darzulegen, welche Auswirkungen diese Rechtsprechung für das von ihm geführte Verfahren hat, hat er einen Zulassungsgrund nicht im Sinne von § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung hinreichend dargelegt.

Leitsatz

NV: Beschränkt ein Beschwerdeführer seine Beschwerdebegründung auf bloße Hinweise zur (höchstrichterlichen) Rechtsprechung, ohne konkret darzulegen, welche Auswirkungen diese Rechtsprechung für das von ihm geführte Verfahren hat, hat er einen Zulassungsgrund nicht im Sinne von § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung hinreichend dargelegt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 17.11.2023 - 6 K 1512/19 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 17. November 2023, Az: 6 K 1512/19, Urteil; nachgehend BVerfG, 14. April 2026, Az: 1 BvR 2612/25, Nichtannahmebeschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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