9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 30.05.2012 – IX S 5/12

Vertretungszwang auch für Anhörungsrüge

Aus dem Leitsatz

NV: Der Vertretungszwang für Verfahren vor dem BFH gilt auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt.

Leitsatz

NV: Der Vertretungszwang für Verfahren vor dem BFH gilt auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 16. März 2012, Az: IX K 1/12, Beschluss; nachgehend BVerfG, 29. April 2015, Az: 2 BvR 804/14, Prozesskostenhilfebeschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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