9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 09.01.2018 – IX S 26/17

Vertretungszwang bei Anhörungsrüge
ECLI: DE:BFH:2018:B.090118.IXS26.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Der Vertretungszwang für Verfahren vor dem BFH gilt auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt .

Leitsatz

NV: Der Vertretungszwang für Verfahren vor dem BFH gilt auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 4. September 2017 IX B 46/17 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 4. September 2017, Az: IX B 46/17, Beschluss; vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 22. Februar 2017, Az: 9 K 10103/16, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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