9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 27.10.2017 – IX S 21/17

Anhörungsrüge; Fehlerhaftigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung; Gehörsverletzung durch die Vorentscheidung des FG
ECLI: DE:BFH:2017:B.271017.IXS21.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Mit einer Anhörungsrüge kann weder die Fehlerhaftigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung der Ausgangsentscheidung noch eine Gehörsverletzung seitens der Finanzbehörde noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Entscheidung des FG gerügt werden.

Leitsatz

NV: Mit einer Anhörungsrüge kann weder die Fehlerhaftigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung der Ausgangsentscheidung noch eine Gehörsverletzung seitens der Finanzbehörde noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Entscheidung des FG gerügt werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 3. August 2017 IX B 54/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 3. August 2017, Az: IX B 54/17, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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