9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 06.12.2011 – IX S 19/11

Gegenvorstellung und Anhörungsrüge

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine Gegenvorstellung kann nur noch gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts erhoben werden.

Leitsatz

  1. NV: Eine Gegenvorstellung kann nur noch gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts erhoben werden.
  2. NV: Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 8. Juni 2011, Az: IX K 1/11, Beschluss; nachgehend BVerfG, 29. April 2015, Az: 2 BvR 804/14, Prozesskostenhilfebeschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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