9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 04.03.2013 – IX S 12/12

Anhörungsrüge: besondere Umstände des Einzelfalls; Abschnittsbesteuerung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Beteiligtenvorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat.

Leitsatz

  1. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Beteiligtenvorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat.
  2. NV: Unter Berücksichtigung des Prinzips der Abschnittsbesteuerung kann sich das verfassungsrechtliche Gebot einer Einkommensbesteuerung jenseits des steuerfrei bleibenden Existenzminimums nur auf das jeweilige Kalenderjahr beziehen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 28. August 2012, Az: IX B 78/12, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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