BFH, Urteil vom 22.02.2021 – IX R 7/20
Aus dem Leitsatz
1. Die ortsübliche Marktmiete ist grundsätzlich auf der Basis des Mietspiegels zu bestimmen.
Leitsatz
- Die ortsübliche Marktmiete ist grundsätzlich auf der Basis des Mietspiegels zu bestimmen.
- Kann ein Mietspiegel nicht zugrunde gelegt werden oder ist er nicht vorhanden, kann die ortsübliche Marktmiete z.B. mit Hilfe eines mit Gründen versehenen Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen i.S. des § 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB, durch die Auskunft aus einer Mietdatenbank i.S. des § 558a Abs. 2 Nr. 2 BGB i.V.m. § 558e BGB oder unter Zugrundelegung der Entgelte für zumindest drei vergleichbare Wohnungen i.S. des § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB ermittelt werden; jeder dieser Ermittlungswege ist grundsätzlich gleichrangig.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 22.10.2019 - 3 K 316/19 aufgehoben. Die Sache wird an das Thüringer Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Thüringer Finanzgericht, 22. Oktober 2019, Az: 3 K 316/19, Urteil; nachgehend Thüringer Finanzgericht, 19. Juli 2021, Az: 3 K 253/21, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 9 Abs. 1 EStGWerbungskosten
- § 21 Abs. 2 EStGVermietung und Verpachtung
- § 558 BGBMieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
- § 558a Abs. 2 Nr. 2 BGBForm und Begründung der Mieterhöhung
- § 558a Abs. 2 Nr. 3 BGBForm und Begründung der Mieterhöhung
- § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGBForm und Begründung der Mieterhöhung
- § 558c BGBMietspiegel; Verordnungsermächtigung
- § 558d BGBQualifizierter Mietspiegel
- § 2 Nr. 4 BetrKV
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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