9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 21.05.2019 – IX R 43/17

Wiedereinsetzung - Ausgangskontrolle - Einzelweisung
ECLI: DE:BFH:2019:B.210519.IXR43.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine Frist darf im Fristenkalender nicht als erledigt gestrichen werden, bevor die fristwahrende Handlung ausgeführt worden ist.

Leitsatz

  1. NV: Eine Frist darf im Fristenkalender nicht als erledigt gestrichen werden, bevor die fristwahrende Handlung ausgeführt worden ist.
  2. NV: Die Erledigung fristwahrender Handlungen muss am Abend eines jeden Arbeitstags von einer dazu beauftragten Bürokraft anhand des Fristenkalenders noch einmal selbständig überprüft werden.
  3. NV: Die Einzelweisung, ein fristwahrendes Schriftstück schon "mittags" zum Kanzleipostamt zu bringen, beseitigt nicht die Ursächlichkeit allgemeiner Organisationsmängel, denn es fehlt die Anweisung, die Handlung sofort und vor allen anderen Aufgaben auszuführen (Anschluss an BGH-Rechtsprechung).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 07.09.2016 - 5 K 925/08 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 7. September 2016, Az: 5 K 925/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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