BFH, Urteil vom 01.08.2012 – IX R 4/12
Aus dem Leitsatz
NV: Eine die Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO eröffnende offenbare Unrichtigkeit bei der Übernahme von Angaben des Steuerpflichtigen als eigene seitens des FA erfordert es, dass der zuständige Sachbearbeiter die Unrichtigkeit ohne weitere Prüfung erkennen konnte.
Leitsatz
NV: Eine die Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO eröffnende offenbare Unrichtigkeit bei der Übernahme von Angaben des Steuerpflichtigen als eigene seitens des FA erfordert es, dass der zuständige Sachbearbeiter die Unrichtigkeit ohne weitere Prüfung erkennen konnte.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Bremen, 7. Dezember 2011, Az: 1 K 50/11(5), Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 129 AOOffenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts
Weitere Entscheidungen zu § 129 AO
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Erklären Sie die Funktion des § 177 AO.
- Keine eigenständige Korrekturnorm; setzt Änderung nach anderer Vorschrift voraus (AEAO zu § 177 Nr. 2).
- Materielle Fehler werden mitberichtigt, soweit die Änderung reicht (AEAO zu § 177 Nr. 2).
- Materielle Fehler: alle Abweichungen von der gesetzlich entstandenen Steuer, einschließlich § 129 AO (§ 177 Abs. 3 AO; AEAO zu § 177 Nr. 1).
- Ober- und Untergrenze: bisherige Steuer und Steuer nach Korrekturnorm; bei gegenläufigen Korrekturen getrennt zu ermitteln (Saldierungsverbot, AEAO zu § 177 Nr. 2).
- Auch grob verschuldete Nr. 2-Tatsachen können als materielle Fehler saldiert werden (AEAO zu § 177 Nr. 1).
Typische Nachfrage: Kann über § 177 AO die Steuer unter die bisherige Festsetzung sinken? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Was ist ein materieller Fehler i. S. d. § 177 AO?
Jeder Fehler (einschl. § 129 AO), der zu einer Steuer führt, die von der gesetzlich entstandenen abweicht (§ 177 Abs. 3 AO).
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