9. SenatNV

BFH, Urteil vom 01.08.2012 – IX R 4/12

Offenbare Unrichtigkeit

Aus dem Leitsatz

NV: Eine die Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO eröffnende offenbare Unrichtigkeit bei der Übernahme von Angaben des Steuerpflichtigen als eigene seitens des FA erfordert es, dass der zuständige Sachbearbeiter die Unrichtigkeit ohne weitere Prüfung erkennen konnte.

Leitsatz

NV: Eine die Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO eröffnende offenbare Unrichtigkeit bei der Übernahme von Angaben des Steuerpflichtigen als eigene seitens des FA erfordert es, dass der zuständige Sachbearbeiter die Unrichtigkeit ohne weitere Prüfung erkennen konnte.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Bremen, 7. Dezember 2011, Az: 1 K 50/11(5), Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 129 AOOffenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts

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