BFH, Urteil vom 08.11.2017 – IX R 36/16
Aus dem Leitsatz
NV: Berücksichtigt das FG bei der tatsächlichen Würdigung den unwidersprochenen Sachvortrag des Klägers in einem wesentlichen Punkt nicht, ist der BFH an die tatsächliche Feststellung nicht gebunden.
Leitsatz
NV: Berücksichtigt das FG bei der tatsächlichen Würdigung den unwidersprochenen Sachvortrag des Klägers in einem wesentlichen Punkt nicht, ist der BFH an die tatsächliche Feststellung nicht gebunden.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 21. März 2016 6 K 189/12 aufgehoben. Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 21. März 2016, Az: 6 K 189/12, Urteil; nachgehend Sächsisches Finanzgericht, 3. April 2018, Az: 6 K 32/18, Urteil; nachgehend BFH, 4. Dezember 2018, Az: IX B 54/18, Beschluss; nachgehend Sächsisches Finanzgericht, 2. Januar 2019, Az: 6 K 69/19, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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