BFH, Urteil vom 06.05.2014 – IX R 34/13
Aus dem Leitsatz
NV: Der Anspruch auf Förderung gemäß dem FördG für einen vollzogenen Anschaffungsvorgang im Privatvermögen entfällt nicht rückwirkend, wenn der zugrunde liegende Erwerb wegen einer Leistungsstörung rückgängig gemacht wird.
Leitsatz
NV: Der Anspruch auf Förderung gemäß dem FördG für einen vollzogenen Anschaffungsvorgang im Privatvermögen entfällt nicht rückwirkend, wenn der zugrunde liegende Erwerb wegen einer Leistungsstörung rückgängig gemacht wird.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 31. Juli 2013, Az: 13 K 101/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 4 Abs. 1 FöGbG
- § 4 Abs. 2 FöGbG
- § 326 BGBBefreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht
- § 10d Abs. 1 EStGVerlustabzug
Weitere Entscheidungen zu § 326 BGB
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Was unterscheidet die Freigrenze des § 23 Abs. 3 S. 5 EStG von einem Freibetrag, und wie werden Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet?
- Freigrenze: Gesamtgewinn unter 1.000 € bleibt steuerfrei; ab 1.000 € ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG).
- Freigrenze gilt je Steuerpflichtigem, bei Zusammenveranlagung für jeden Ehegatten gesondert (H 23 (Freigrenze) EStH).
- Verluste nur mit Gewinnen aus § 23 EStG desselben Jahres ausgleichsfähig (§ 23 Abs. 3 S. 7 EStG).
- Rücktrag/Vortrag nach Maßgabe des § 10d EStG nur gegen § 23-Gewinne; gesonderte Feststellung (§ 23 Abs. 3 S. 8 EStG).
Typische Nachfrage: Kann ein Verlust aus dem Verkauf des privaten Pkw innerhalb eines Jahres berücksichtigt werden? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Wie werden Verluste aus § 23 EStG verrechnet?
- Ausgleich nur mit § 23-Gewinnen desselben Jahres (§ 23 Abs. 3 S. 7 EStG)
- Rück-/Vortrag nach Maßgabe des § 10d EStG nur gegen § 23-Gewinne, gesonderte Feststellung (§ 23 Abs. 3 S. 8 EStG)
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