9. SenatNV

BFH, Urteil vom 16.04.2013 – IX R 3/12

Änderung eines Vorläufigkeitsvermerks

Aus dem Leitsatz

NV: Ist die Änderung einer Vorläufigkeitsregelung dahingehend auszulegen, dass das FA den Umfang der Vorläufigkeit umfassend neu bestimmt, so bleibt auch eine im Änderungsbescheid nicht genannte bisherige Teilregelung zur Vorläufigkeit nicht aufrechterhalten .

Leitsatz

NV: Ist die Änderung einer Vorläufigkeitsregelung dahingehend auszulegen, dass das FA den Umfang der Vorläufigkeit umfassend neu bestimmt, so bleibt auch eine im Änderungsbescheid nicht genannte bisherige Teilregelung zur Vorläufigkeit nicht aufrechterhalten .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 27. Oktober 2011, Az: 9 K 9182/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 165 AOVorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

Weitere Entscheidungen zu § 165 AO

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