9. SenatNV

BFH, Urteil vom 25.05.2011 – IX R 22/10

Schuldzinsenabzug, Verwendung von Darlehensmitteln

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten hängt allein von der tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel ab.

Leitsatz

  1. NV: Die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten hängt allein von der tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel ab.
  2. NV: Wird zum Erwerb einer bestimmten Beteiligung zunächst ein Überziehungskredit in Anspruch genommen, der dann durch Eigenmittel vollständig zurückgeführt wird, ist für danach aufgenommene Darlehen der zum Schuldzinsenabzug erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang mit diesem Erwerb nicht mehr gegeben.
  3. NV: Die Feststellung, wofür das Darlehen im Einzelfall tatsächlich verwendet worden ist, obliegt dem FG als Tatsacheninstanz. Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit einer Einkunftsart als Voraussetzung für den steuermindernden Abzug der geltend gemachten Aufwendungen trägt der Steuerpflichtige.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 13. April 2010, Az: 13 K 2442/07 F, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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