9. SenatNV

BFH, Urteil vom 04.12.2025 – IX R 11/25 (XI R 26/23), IX R 11/25, XI R 26/23

Pflicht zur elektronischen Kommunikation nach § 52d FGO; Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist
ECLI: DE:BFH:2025:U.041225.IXR11.25.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Für Steuerberater besteht seit dem 01.01.2023 die grundsätzliche Pflicht, vorbereitende Schriftsätze an das Gericht als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach zu übermitteln.

Leitsatz

  1. NV: Für Steuerberater besteht seit dem 01.01.2023 die grundsätzliche Pflicht, vorbereitende Schriftsätze an das Gericht als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach zu übermitteln.
  2. NV: Wegen Versäumung der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung und die Nachholung der versäumten Rechtshandlung kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn auch diese Frist ohne Verschulden nicht eingehalten wurde.
  3. NV: Trägt ein Prozessbevollmächtigter vor, er sei wegen einer plötzlichen schweren Erkrankung ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist gehindert gewesen, muss er substantiiert darlegen, welche Krankheit zu welchem Zeitpunkt plötzlich aufgetreten ist und wann das Hindernis weggefallen ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Hamburg vom 28.06.2023 - 2 K 6/23 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 28. Juni 2023, Az: 2 K 6/23, Gerichtsbescheid

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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