BFH, Urteil vom 04.12.2025 – IX R 11/25 (XI R 26/23), IX R 11/25, XI R 26/23
Aus dem Leitsatz
1. NV: Für Steuerberater besteht seit dem 01.01.2023 die grundsätzliche Pflicht, vorbereitende Schriftsätze an das Gericht als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach zu übermitteln.
Leitsatz
- NV: Für Steuerberater besteht seit dem 01.01.2023 die grundsätzliche Pflicht, vorbereitende Schriftsätze an das Gericht als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach zu übermitteln.
- NV: Wegen Versäumung der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung und die Nachholung der versäumten Rechtshandlung kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn auch diese Frist ohne Verschulden nicht eingehalten wurde.
- NV: Trägt ein Prozessbevollmächtigter vor, er sei wegen einer plötzlichen schweren Erkrankung ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist gehindert gewesen, muss er substantiiert darlegen, welche Krankheit zu welchem Zeitpunkt plötzlich aufgetreten ist und wann das Hindernis weggefallen ist.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Hamburg vom 28.06.2023 - 2 K 6/23 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 28. Juni 2023, Az: 2 K 6/23, Gerichtsbescheid
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 52d FGONutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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