9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 25.03.2026 – IX R 1/26

Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs in eigenen Angelegenheiten des Steuerberaters
ECLI: DE:BFH:2026:B.250326.IXR1.26.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist auch dann anzuwenden, wenn ein Steuerberater, der von seinem Selbstvertretungsrecht gemäß § 62 Abs. 4 Satz 5 FGO Gebrauch macht, eine Revision als Privatperson einlegt.

Leitsatz

  1. NV: § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist auch dann anzuwenden, wenn ein Steuerberater, der von seinem Selbstvertretungsrecht gemäß § 62 Abs. 4 Satz 5 FGO Gebrauch macht, eine Revision als Privatperson einlegt.
  2. NV: Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht, wenn die das Dokument signierende (und damit verantwortende) Person mit dem tatsächlichen Versender übereinstimmt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19.11.2025 - 1 K 1800/25 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 19. November 2025, Az: 1 K 1800/25, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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