BFH, Urteil vom 09.05.2025 – IX R 1/24
Aus dem Leitsatz
1. Bei § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 des Finanzverwaltungsgesetzes handelt es sich um eine spezialgesetzliche Regelung, die nach ihrem Wortlaut eine Vertraulichkeitspflicht anordnet und insbesondere einen Anspruch auf Einsicht in die Dokumente nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder ausschließt.
Leitsatz
- Bei § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 des Finanzverwaltungsgesetzes handelt es sich um eine spezialgesetzliche Regelung, die nach ihrem Wortlaut eine Vertraulichkeitspflicht anordnet und insbesondere einen Anspruch auf Einsicht in die Dokumente nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder ausschließt.
- Daher wird ein Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern hinsichtlich der Unterlagen für die amtliche Richtsatzsammlung ausgeschlossen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 23.11.2023 - 2 K 349/21 insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Beantwortung der vom Kläger aufgeworfenen Fragen zu 1. und zu 2. verurteilt worden ist. Die Klage wird insoweit abgewiesen. Die Revision des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 23. November 2023, Az: 2 K 349/21, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 21a Abs. 1 S. 4 FVG
- § 21a Abs. 1 S. 5 FVG
- § 21a Abs. 1 S. 1 FVG
- § 1 Abs. 3 InfFrG MV
- § 32e AOVerhältnis zu anderen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen
- Art. 108 Abs. 4 S. 1 Alt. 1 GG
- Art. 12 EUV
- Art. 13 EUV
- Art. 14 EUV
- Art. 15 EUV
Weitere Entscheidungen zu § 32e AO
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