BFH, Beschluss vom 16.06.2020 – II B 65/19
Aus dem Leitsatz
Für Rechtsstreitigkeiten, die auf ein Informationsfreiheitsgesetz gestützte Auskunftsansprüche des Insolvenzverwalters über Bewegungen auf den Steuerkonten des Insolvenzschuldners betreffen, ist nicht der Finanzrechtsweg, sondern der Verwaltungsrechtsweg eröffnet .
Leitsatz
Für Rechtsstreitigkeiten, die auf ein Informationsfreiheitsgesetz gestützte Auskunftsansprüche des Insolvenzverwalters über Bewegungen auf den Steuerkonten des Insolvenzschuldners betreffen, ist nicht der Finanzrechtsweg, sondern der Verwaltungsrechtsweg eröffnet .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 15.07.2019 - 3 K 91/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 15. Juli 2019, Az: 3 K 91/19, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 17a GVG
- § 32e AOVerhältnis zu anderen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen
- § 32i Abs. 2 AOGerichtlicher Rechtsschutz
- § 33 FGOFinanzrechtsweg
- § 40 VwGO
Weitere Entscheidungen zu § 32e AO
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