9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 29.01.2016 – IX K 1/15

Wiederaufnahmeantrag und sofortige Beschwerde

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags erfordert die schlüssige Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes .

Leitsatz

  1. NV: Die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags erfordert die schlüssige Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes .
  2. NV: Im Finanzprozess ist eine sofortige Beschwerde als einfache Beschwerde auszulegen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 14. Juli 2015 5 K 24/15 sowie die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 23. Oktober 2015 IX B 103/15 werden als unzulässig verworfen. Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens und des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 23. Oktober 2015, Az: IX B 103/15, Beschluss; vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 14. Juli 2015, Az: 5 K 24/15, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 128 FGOBeschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
  • § 134 FGOWiederaufnahme des Verfahrens
  • §§ 578ff ZPO
  • § 578 ZPO

Weitere Entscheidungen zu § 128 FGO

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat