9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 24.04.2012 – IX E 4/12

Gegenvorstellung, Beschwerde und Erinnerung gegen Kostenrechnung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Dass der unterlegene Beteiligte die Kosten des (Nichtzulassungs-)Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, ergibt sich bereits unmittelbar aus § 136 Abs. 2 FGO, ohne dass es einer --daher nur deklaratorischen-- Kostenentscheidung im Einstellungsbeschluss des BFH bedarf .

Leitsatz

  1. NV: Dass der unterlegene Beteiligte die Kosten des (Nichtzulassungs-)Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, ergibt sich bereits unmittelbar aus § 136 Abs. 2 FGO, ohne dass es einer --daher nur deklaratorischen-- Kostenentscheidung im Einstellungsbeschluss des BFH bedarf .
  2. NV: Im finanzgerichtlichen Verfahren ist die Beschwerde in Streitigkeiten über die Kosten einschließlich der Streitwertfestsetzung durch das FG unstatthaft .
  3. NV: Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde bestimmt sich regelmäßig nach dem Streitwert im Klageverfahren vor dem FG. Will der Erinnerungsführer sein ursprüngliches Begehren nur noch eingeschränkt verfolgen, hat er dies im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erkennbar zu machen. Eine nachträgliche Änderung des Streitwertes kommt nach Abschluss des Verfahrens (durch Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde) nicht in Betracht .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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