BFH, Beschluss vom 18.01.2024 – IX E 1/24
Aus dem Leitsatz
NV: Über die Stellung als Kostenschuldner ist in der Kostengrundentscheidung zu entscheiden. In einem Erinnerungsverfahren kann dies nicht mehr angegriffen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30.09.2020 - VIII E 1/20, Rz 12).
Leitsatz
NV: Über die Stellung als Kostenschuldner ist in der Kostengrundentscheidung zu entscheiden. In einem Erinnerungsverfahren kann dies nicht mehr angegriffen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30.09.2020 - VIII E 1/20, Rz 12).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 08.12.2023 - KostL 1636/23 (IX B 53/23) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend BFH, 7. Dezember 2023, Az: IX B 53/23, Beschluss; vorgehend FG Münster, 24. Mai 2023, Az: 10 K 3420/19 E, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 21 Abs. 1 S. 1 GKG
- § 66 GKG
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Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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