9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 17.10.2017 – IX B 98/17

Versäumung der Begründungsfrist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Vertretungszwang
ECLI: DE:BFH:2017:B.171017.IXB98.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils unter Darlegung der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO schriftlich zu begründen.

Leitsatz

  1. NV: Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils unter Darlegung der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO schriftlich zu begründen.
  2. NV: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn weder ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt worden ist noch Gründe für die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist dargelegt worden sind.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16. Juni 2017 5 K 10037/16 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 16. Juni 2017, Az: 5 K 10037/16, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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