9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 29.09.2023 – IX B 97/22

Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 29.09.2023 IX B 96/22 - Nichtzulassungsbeschwerde: Rügeverzicht bei Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung; Rüge unzutreffender Rechtsanwendung
ECLI: DE:BFH:2023:B.290923.IXB97.22.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Erscheint der Beteiligte nicht in der mündlichen Verhandlung und lässt er damit die Gelegenheit verstreichen, sein schriftsätzliches Vorbringen zu ergänzen und zu vertiefen, kann er sich nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen.

Leitsatz

  1. NV: Erscheint der Beteiligte nicht in der mündlichen Verhandlung und lässt er damit die Gelegenheit verstreichen, sein schriftsätzliches Vorbringen zu ergänzen und zu vertiefen, kann er sich nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen.
  2. NV: In der bloßen Rüge, das Finanzgericht habe Bundesrecht verletzt, liegt keine Darlegung eines Zulassungsgrundes.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15.02.2022 - 12 K 107/20 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 15. Februar 2022, Az: 12 K 107/20, Urteil; nachgehend BFH, 26. Oktober 2023, Az: IX S 18/23, Beschluss; nachgehend BVerfG, 9. Februar 2024, Az: 1 BvR 2211/23, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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