9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 15.04.2026 – IX B 96/25

Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Verfahrensfehler
ECLI: DE:BFH:2026:B.150426.IXB96.25.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Der Hinweis auf eine "uneinheitliche Vorgehensweise" in der Praxis vermag eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu begründen, wenn die Rechtslage eindeutig ist und sich die aufgeworfenen Fragen ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes herleiten lassen.

Leitsatz

NV: Der Hinweis auf eine "uneinheitliche Vorgehensweise" in der Praxis vermag eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu begründen, wenn die Rechtslage eindeutig ist und sich die aufgeworfenen Fragen ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes herleiten lassen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 04.09.2025 - 12 K 1296/24 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 4. September 2025, Az: 12 K 1296/24, Urteil; nachgehend BFH, 6. Mai 2026, Az: IX S 16/26, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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