BFH, Beschluss vom 29.09.2023 – IX B 96/22
Aus dem Leitsatz
1. NV: Erscheint der Beteiligte nicht in der mündlichen Verhandlung und lässt damit die Gelegenheit verstreichen, sein schriftsätzliches Vorbringen zu ergänzen und zu vertiefen, kann er sich nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen.
Leitsatz
- NV: Erscheint der Beteiligte nicht in der mündlichen Verhandlung und lässt damit die Gelegenheit verstreichen, sein schriftsätzliches Vorbringen zu ergänzen und zu vertiefen, kann er sich nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen.
- NV: In der bloßen Rüge, das Finanzgericht habe Bundesrecht verletzt, liegt keine Darlegung eines Zulassungsgrundes.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15.02.2022 - 12 K 106/20 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 15. Februar 2022, Az: 12 K 106/20, Urteil; nachgehend BFH, 26. Oktober 2023, Az: IX B 17/23, Beschluss; nachgehend BVerfG, 9. Februar 2024, Az: 1 BvR 2210/23, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 FGORevision
- § 155 S. 1 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 295 Abs. 1 ZPO
- Art. 4 Nr. 6 EUV
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