9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 04.08.2015 – IX B 95/15

Beschwerde gegen Ladungsverfügung - Beweiserhebung im Verfahren nach § 79 Abs. 3 FGO - Anordnung der Beweisaufnahme durch Beweisbeschluss

Aus dem Leitsatz

NV: Ein Zeuge, der die in der Hauptsache ergehende Entscheidung nicht wegen eines Verfahrensmangels anfechten kann, kann in statthafter Weise gegen die Ladungsverfügung Beschwerde einlegen.

Leitsatz

NV: Ein Zeuge, der die in der Hauptsache ergehende Entscheidung nicht wegen eines Verfahrensmangels anfechten kann, kann in statthafter Weise gegen die Ladungsverfügung Beschwerde einlegen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird die Ladungsverfügung des Berichterstatters des 3. Senats des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Juni 2015 3 K 3189/13 hinsichtlich der Ladung des Zeugen D aufgehoben. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist in der Entscheidung des Finanzgerichts über die Hauptsache zu entscheiden.

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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