9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 31.08.2012 – IX B 86/12

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Urteilsberichtigung - Rechtsschutzbedürfnis - Kostenpflicht eines Beschwerdeverfahrens wegen Urteilsberichtigung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Urteilsberichtigung ist grundsätzlich die Beschwerde gegeben. Einer solchen Beschwerde fehlt jedenfalls dann nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Urteil des Finanzgerichts, dessen Berichtigung begehrt wird, erst nach Erschöpfung des Rechtsweges unanfechtbar geworden ist.

Leitsatz

  1. NV: Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Urteilsberichtigung ist grundsätzlich die Beschwerde gegeben. Einer solchen Beschwerde fehlt jedenfalls dann nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Urteil des Finanzgerichts, dessen Berichtigung begehrt wird, erst nach Erschöpfung des Rechtsweges unanfechtbar geworden ist.
  2. NV: Eine einem Schreibfehler oder Rechenfehler ähnliche offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 107 FGO liegt nur vor, wenn es sich um ein Versehen handelt, durch das es, wie bei einem Schreibfehler oder Rechenfehler, dazu kommt, dass das wirklich Gewollte nicht zum Ausdruck gelangt.
  3. NV: Eine Änderung des gewollten und richtig erklärten Inhalts eines Urteils kann nicht mit einem Berichtigungsantrag nach § 107 FGO, sondern nur mit dem gegen das Urteil zulässigen Rechtsmittel erreicht werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 4. Mai 2012, Az: 13 K 962/08, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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