BFH, Beschluss vom 04.09.2017 – IX B 84/17
Aus dem Leitsatz
1. NV: Voraussetzung für eine Terminsverlegung ist, dass hierfür erhebliche Gründe vorliegen, die auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen sind .
Leitsatz
- NV: Voraussetzung für eine Terminsverlegung ist, dass hierfür erhebliche Gründe vorliegen, die auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen sind .
- NV: Eine Besetzungsrüge kann nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich war .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 22. Juni 2017 10 K 1881/15 E wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 22. Juni 2017, Az: 10 K 1881/15 E, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 51 Abs. 1 S. 1 FGOAllgemeine Verfahrensvorschriften
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 42 ZPO
- § 44 Abs. 2 ZPO
- § 44 Abs. 3 ZPO
- § 227 Abs. 1 ZPO
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