9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 26.10.2010 – IX B 84/10

Nichtzulassungsbeschwerde: Divergenz

Aus dem Leitsatz

NV: Wendet sich die Beschwerde dagegen, dass das FG die von ihm in seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung des BFH sachlich nicht richtig auf den zu entscheidenden Einzelfall übertragen habe, so wird damit keine Abweichung im Grundsätzlichen dargetan, die eine Revisionszulassung rechtfertigen könnte.

Leitsatz

NV: Wendet sich die Beschwerde dagegen, dass das FG die von ihm in seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung des BFH sachlich nicht richtig auf den zu entscheidenden Einzelfall übertragen habe, so wird damit keine Abweichung im Grundsätzlichen dargetan, die eine Revisionszulassung rechtfertigen könnte.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 14. April 2010, Az: 8 K 398/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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