9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 04.09.2017 – IX B 83/17

Beschwerde gegen Ablehnung einer Terminsverlegung
ECLI: DE:BFH:2017:B.040917.IXB83.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Beschlüsse des FG über eine Vertagung oder Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung können nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden .

Leitsatz

NV: Beschlüsse des FG über eine Vertagung oder Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung können nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Verfügung des Finanzgerichts Münster vom 21. Juni 2017 10 K 1881/15 E wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 21. Juni 2017, Az: 10 K 1881/15 E, Verfügung

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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