9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 07.10.2010 – IX B 83/10

Sachaufklärung - Rechtliches Gehör - Rügeverlust - Tatsachen- und Beweiswürdigung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor, wenn der rechtskundig vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit hatte, hinsichtlich der schriftsätzlich angeregten, vom FG aber nicht durchgeführten Beweiserhebung entsprechende Beweisanträge zu stellen, sich zum "neuen" FA-Vorbringen zu äußern oder…

Leitsatz

  1. NV: Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor, wenn der rechtskundig vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit hatte, hinsichtlich der schriftsätzlich angeregten, vom FG aber nicht durchgeführten Beweiserhebung entsprechende Beweisanträge zu stellen, sich zum "neuen" FA-Vorbringen zu äußern oder eine Erklärungs- oder Nachreichungsfrist oder sonst eine Vertagung mit Schriftsatznachlass zu beantragen .
  2. NV: Bei verzichtbaren Verfahrensmängeln wie der Verletzung der Sachaufklärungspflicht oder des rechtlichen Gehörs geht das Rügerecht schon durch rügelose Verhandlung zur Sache und damit durch bloßes Unterlassen verloren .
  3. NV: Rügt der Kläger mit einer unzutreffenden Tatsachen- und Beweiswürdigung letztlich die Unrichtigkeit des FG-Urteils, also materiell-rechtliche Fehler, kann damit die Zulassung der Revision nicht erreicht werden .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 14. April 2010, Az: 8 K 183/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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